Zweifel an der gesetzlichen Grundlage
Es erscheint zweifelhaft, ob sich im mittlerweile neunten Monat der Pandemie die Corona-Maßnahmen noch immer auf die Verordnungsermächtigung von § 32 des Infektionsschutzgesetzes stützen lassen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bedürfen schwere Grundrechtseingriffe wie Betriebsschließungen einer parlamentarischen Grundlage. Es fehlt vorliegend die gesetzliche Legitimation. Wie auch die anderen Betreiber von Prostitutionsstätten hat meine Mandantin mit großem finanziellen und sonstigen Aufwand ein umfassendes Hygienekonzept erstellt und umgesetzt. Dies im Vertrauen darauf, dass sie ihren Betrieb geöffnet halten kann und nicht wieder schließen muss.
Die erneute Schließung ist unverhältnismäßig, da mildere Mittel, wie etwa die Einführung noch schärferer Hygieneregeln in Betracht kommen.
Eine Unverhältnismäßigkeit ergibt sich aber insbesondere auch aus der Tatsache, dass die betroffenen Freizeiteinrichtungen generell nicht als Treiber der Pandemie angesehen werden können.
Gemäß den Angaben des RKI vom 17.09.20 zum Infektionsumfeld von COVID-19-Ausbrüchen in Deutschland „wurden die weitaus meisten Ausbrüche im privaten Haushalt detektiert, gefolgt von Ausbrüchen in Alten- und Pflegeheimen. Im Durchschnitt waren die Ausbrüche in Flüchtlings- und Asylbewerberheimen, in Alten- und Pflegeheimen sowie in Seniorentagesstätten am größten“.
Mit sehr großem Abstand folgen Infektionen nach Hotelübernachtungen. Infektionen in Freizeiteinrichtungen sind so gut wie unbekannt, insbesondere ist keine einzige Infektion nach dem Besuch einer Prostitututionsstätte bzw. nach der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen bekannt geworden.
Einer Stellungnahme des RKI auf eine Anfrage des BesD e.V. vom 01.08.20 ist zu entnehmen, dass „Super Spreader“ – Ereignisse, die von Menschen in der Sexarbeit ausgingen, nicht bekannt sind und es keine Evidenz zu Übertragungsrisiken von Sexarbeiter*innen im Kontext von SARS-CoV-2 gibt.
Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen
Zweifel an der Verhältnismäßigkeit des § 10 Abs. 2 der CoronaSchVO ergeben sich auch daraus, dass die Regelung im Gegensatz zu den anderen Absätzen des § 10 der CoronaSchVO keine Befristung bis zum 30.11.20 vorsieht. Dies könnte darauf hin deuten, dass der Verordnungsgeber bereits jetzt eine Verlängerung des Verbots über den 30.11.20 hinaus für Prostitutionsstätten plant.
Verstoß gegen den Gleichheitssatz
Es ist nicht nachvollziehbar, dass an anderen Orten Menschenansammlungen weiterhin erlaubt bleiben und mitunter nicht einmal der Mindestabstand eingehalten werden muss:
Körpernahe Dienstleistungen wie Fußpflege- und Friseurleistungen dürfen erbracht werden. Groß- und Einzelhandel, Gottesdienste, aber auch Fertigungsbetriebe, Büros, Kindergärten und Schulen dürfen im November offen bleiben, bei der Nutzung von Beförderungsleistungen des Personenverkehrs muss kein Mindestabstand eingehalten werden.
(Rechtsanwalt Jochen Jüngst LL.M.)
Jetzt heißt es für uns und unsere Mitbewerber abwarten und hoffen, dass sich unsere Mühen bezahlt machen! Denn im Falle eines Erfolgs wird das Betriebsverbot für Prostitutionsstätten in NRW generell aufgehoben, so dass nicht nur wir, sondern auch unsere Mitbewerber davon profitieren. Schließlich sitzen wir alle im selben Boot und freuen uns darauf, den Wettbewerb in der Erotikbranche Nordrhein-Westfalens wieder aufnehmen zu dürfen.
Seid also gespannt! Wir halten euch in unserem Blog stets auf dem Laufenden.
Euer Ruhepunkt Bonn Team